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Auf dieser Seite präsentieren wir Ihnen lustige, kuriose und interessante Verlautbarungen und Entscheidungen aus der Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung.

Können Aufwendungen für die eigene Strafverteidigung beruflich veranlasst sein und mithin geeignet sein, als Werbungskosten die eigene Steuerlast zu mindern?

Ein Blick auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf

In einem spannenden Fall entschied das Finanzgericht Düsseldorf über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Geschäftsführers und Syndikusanwalts. Der Kläger, ein Anwalt, der in verschiedenen leitenden Positionen im X.-Konzern tätig war, sah sich mit schweren Vorwürfen der Untreue und Bestechlichkeit konfrontiert. Diese Vorwürfe basierten auf einer Strafanzeige der X. AG, die behauptete, der Kläger habe durch nachteilige Mietverträge und die Verlagerung von Geschäftsfeldern dem Konzern erheblichen Schaden zugefügt.

Die Staatsanwaltschaft ermittelte jahrelang, konnte jedoch keine hinreichenden Beweise für eine vorsätzliche Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht des Klägers finden. Schließlich wurden die Verfahren eingestellt, teilweise wegen Verjährung. Der Kläger forderte daraufhin, die entstandenen Strafverteidigungskosten in Höhe von 67.176 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen1. Das sah das Finanzamt – wie sollte man es auch anders erwarten – zunächst anders.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger jedoch recht. Es stellte fest, dass die Strafverteidigungskosten beruflich veranlasst waren, da die Vorwürfe direkt mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhingen. Der Kläger habe die Kosten aufgewendet, um sich gegen Vorwürfe zu verteidigen, die aus seiner beruflichen Tätigkeit resultierten. Eine private Veranlassung konnte vorliegend nicht festgestellt werden.

Dieses Urteil zeigt, dass sich Hartnäckigkeit auszahlen kann. Der Kläger freut sich zwar nicht über das Verfahren an sich aber über die Minderung seiner Steuerlast. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen war vorliegend entscheidend – hier hilft immer eine lückenlose und grundsolide Dokumentation, sodass man jederzeit in der Lage ist, die Veranlassungszusammenhänge zu belegen.

Da werden sich vermutlich einige aktuell angeklagte Personen – beispielsweise in den Cum-EX-Verfahren – die Hände reiben. Auch hier könnte man über eine berufliche Veranlassung nachdenken.

Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird oder ob weitere Instanzen darüber entscheiden müssen, Finanzgericht Düsseldorf v. 22.03.2024 – 3 K 2389/21 E.

„In dieser Welt gibt es nichts Sichereres als den Tod und die Steuern.“ – Benjamin Franklin

Hätte Mr. Franklin den Fall gekannt, der dem Urteil des Hessischen FG vom 10.05.2023 (Az. 8 K 816/20) zugrunde liegt, hätte er möglicherweise die „Steuern“ in seinem Zitat vor den „Tod“ gestellt.
Das FG hat im vorgenannten Fall entschieden, dass eine steuerliche Betriebsprüfung auch nach dem Ableben des Betriebsinhabers zulässig ist. Die Kläger, zwei Söhne, die Miterben ihres verstorbenen Vaters wurden, sahen sich mit einer Betriebsprüfung für das Bauunternehmen ihres Vaters konfrontiert, welches sie nach dessen Tod nicht weiterführten. Das Finanzamt ordnete dennoch eine Prüfung für mehrere zurückliegende Jahre an, was von den Söhnen mit dem Argument angefochten wurde, dass eine Betriebsprüfung nur bei einem lebenden Inhaber und existierendem Betrieb zulässig sei. Dieser Gedankengang lässt sich auch durchaus nachvollziehen, da offene Fragen in dieser Konstellation auch wesentlich einfacher geklärt werden könnten.
Das Gericht wies die Klage der beiden Söhne jedoch ab und begründete dies damit, dass die steuerlichen Pflichten mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben übergehen. Diese Regelung sei notwendig, um die Richtigkeit der Buchführung und somit die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Betrieb zum Zeitpunkt der Prüfung noch existiere. Dies gelte auch in der vorgenannten Konstellation, da im Erbfall sämtliche Rechte und Pflichten auf die Erben übergehen.
Das Gericht betonte, dass die Außenprüfung von den Erben geduldet werden müsse, selbst wenn sie den Betrieb nie selbst geführt haben. Etwaige Schwierigkeiten, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, seien nicht bei der Frage der Zulässigkeit der Betriebsprüfung zu berücksichtigen. Solche Umstände könnten später im Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der weitere Verfahrensweg (Bundesfinanzhof, anhängig unter Az. X B 73/23) gestaltet. Bis dahin bleibt dieses Urteil ein interessanter Einblick in die steuerlichen Wechselfälle nach dem Tod eines Betriebsinhabers.
‼ Als Praxishinweis lässt sich mitnehmen, dass eine lückenlose Dokumentation aller Geschäftsvorfälle, eine geordnete und gut strukturierte Ablage und ggf. eine Informationsweitergabe an die nachfolgende Generation (auch bei nicht vorhandenem Fortführungswillen) sinnvoll ist. Die Erben würde es sicher freuen, denn das Finanzamt zeigt sich im Rahmen solcher Schicksalsschläge gnadenlos (andernfalls würde das Zitat aber auch schnell an Bedeutung verlieren; das möchte ja auch niemand verantworten 😉 ).
Die Weihnachtsmärkte sind zerlegt und abgebaut, aber führen Weihnachtsmarktstände auch zu einer Gewerbesteuerzerlegung?
Die Zerlegung im Zusammenhang mit dem Weihnachtsmarkt kann – je nach Blickwinkel – verschiedene Bedeutungen haben. Steht man Anfang Januar auf den Weihnachtsmarktplätzen kommt einem bei dem Wort „Zerlegung“ schlichtweg das Ende der Weihnachtsmarktzeit in den Kopf, weil die Weihnachtsmärkte abgebaut werden bzw. schon abgebaut sind.

Setzt man sich die Steuerbrille auf, kommt einem bei dem Wort „Zerlegung“ hingegen etwas anderes in den Kopf. So auch einem kreativen Mitarbeiter einer Stadtverwaltung, der beim Anblick der Weihnachtsmarktstände an die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages gedacht hatte und sich zusätzliche Einnahmen für die Stadt erhofft hatte.

In der Weihnachtszeit zwischen 1996 und 2000 hatte eine GmbH versucht, nicht nur Geschenke auf einem 4-wöchigen Weihnachtsmarkt an den Mann / die Frau zu bringen, sondern hierdurch auch Gewinne zu erzielen. Ihren eigentlichen Sitz hatte die GmbH hingegen an einem anderen Ort. Das Finanzamt war im vorliegenden Fall fest davon überzeugt, dass ein Weihnachtsmarktstand keine Betriebsstätte ist und somit nichts zerlegt wird.
Die Stadt, in der der Weihnachtsmarkt stattfand, wollte hingegen an der Geschenkeverteilung partizipieren und forderte entsprechende Zerlegungsanteile. Doch das Finanzgericht hat den Weihnachtsmarktstand im vorliegenden Urteilsfall als betriebsstättenfreie Zone erklärt. Die Stadt legte Revision ein, aber das Gericht winkte ab und sagte: „Keine Zerlegung, es war eher ein temporäres Weihnachtsparadies als eine feste Betriebsstätte!“
Und so endet die Geschichte mit einem finanzamtlichen „Ho, ho, ho!“ Keine Zerlegung, keine extra Geschenke für die Stadt. Der Weihnachtsmarktstreit hat für die Stadt ein juristisch ernsthaftes Ende gefunden. Die GmbH kann jedoch weiterhin auf dem Weihnachtsmarkt festliche Stimmung verbreiten, ohne dass sie Angst vor einer (vorzeitigen) Zerlegung haben muss.

Kosten für Überwinterung in Thailand stellen (leider) keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Münster, Urteil v. 23.2.2022)

Mit dieser traurigen Nachricht für alle Thailand-Überwinterer hat sich das Finanzgericht Münster dieses Jahr gemeldet.

Der Kläger, der unter einer Krankheit (Kälteallodynie) litt, bei der die Vermeidung von Kälte und Feuchtigkeit und die vermehrte Sonnenbestrahlung zu einer Linderung der Beschwerden führt (demnach ein Aufenthalt in tropischem Klima im Winter für die Gesundheit förderlich ist), hatte mehrere Bescheinigungen von verschiedenen Fachärzten, die einen Aufenthalt in „tropischem Klima“ als gesundheitsfördernd testierten.
Im Oktober 2018 reiste der Kläger daher nach Thailand, um dem nasskalten Deutschland zu entkommen und seinen Beschwerden Linderung zu verschaffen. Dass in Thailand im Winter ein wie im Attest beschriebenes „tropisches Klima“ herrscht, sollte hierbei unstrittig sein.
Aufgrund der Reise entstanden ihm Kosten für Miete, Flug, Zug und eine Haushaltshilfe, die er als außergewöhnliche Belastungen in seiner Steuererklärung geltend machte. Das Finanzamt sowie nun auch das FG Münster schlossen sich der Auffassung des Klägers nicht an.
Die Begründung des FG fußt hierbei u.a. auf dem Standpunkt, dass der vom Kläger eingereichte amtsärztliche Nachweis den Anforderungen eines vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer vorherigen ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nicht genügt.
Gerade in Fällen einer Klimakur sei es nämlich erforderlich, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden, damit eine Abgrenzung zu Erholungsreisen gewährleistet werden kann und Missbrauch entgegengewirkt wird. Die Angabe „in tropischem Klima“ ist für die Bezeichnung des Kurortes lt. FG nicht hinreichend konkret. Die pauschale Benennung einer Region der Erde bzw. einer Klimazone reicht demnach nicht aus, um den strengen formellen Anforderungen zu genügen.
Es zeigt sich wieder einmal – man muss auf die Details achten und die formellen Anforderungen im Auge behalten. Andernfalls droht, dass man sich schnell im Bürokratiedschungel Deutschland anstatt des (wesentlich angenehmeren) winterlichen Dschungel Thailands verläuft.
Die Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeuges ist lohnsteuerfrei!
Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 19.04.2021 (AZ: VI R 43/18) entschieden.
Geklagt hatte eine nordrhein-westfälische Gemeinde, die eine Freiwillige Feuerwehr unterhielt. Der Leiter dieser Freiwilligen Feuerwehr übte seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhielt dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde dem Leiter ein „mit einer Sondersignalanlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenes Einsatzfahrzeug“ rund um die Uhr zur Verfügung. Im Streitjahr nahm der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug an 160 Einsätzen teil.
Das Finanzamt sah in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, den die Gemeinde versteuern sollte. Begründung: Das Fahrzeug sei dem Leiter der Feuerwehr rund um die Uhr zur Verfügung gestanden und damit auch für Privatfahrten überlassen worden. Diesem Unsinn ist sowohl das Finanzgericht und nun auch der BFH entgegengetreten. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich – was schon anhand der vielen Einsätze auf der Hand liege – zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden sei. Die Nutzung des Einsatzfahrzeuges auch für Privatfahrten stellt beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, feuerwehrfunktionale Verwendung des Fahrzeugs dar.
Manchmal ist es schon sehr erstaunlich, mit welchen Sachverhalten sich das höchste deutsche Steuergericht beschäftigen muss. Am Ende hat in diesem Fall jedoch der gesunde Menschenverstand gesiegt – schon aus dem Grund war es der Prozess wert, geführt zu werden.
Schwarzmarktgewinne mit Fußballtickets sind steuerpflichtig!
Veräußert ein Steuerpflichtiger ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für das Finale der UEFA Champions League, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Denn Champions League-Tickets zählen zu den „anderen Wirtschaftsgütern“, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können. Dies hat der BFH mit Urteil vom 29.10.2019 unter dem AZ: IX R 10/18 entschieden.
Die Entscheidung sollte nicht nur auf CL-Finaltickets anwendbar sein, sondern auf Tickets aller Wettbewerbe zu allen Zeitpunkten. Wiederverkäufer von Tickets mit Gewinnaufschlag sollten sich darauf einstellen, dass die Finanzverwaltung versuchen wird, die Gewinnsteuer darauf einzutreiben. Damit rechnen müssen insbesondere diejenigen, die entsprechende Eintrittskarten über einschlägige Plattformen im Netz weiter verkaufen. Kommt dies regelmäßig vor, könnte auch eine steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit anzunehmen sein. Neben der Einkommensteuer könnte dann evtl. sogar Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen.
Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück!
Also zu mindestens nicht im lohnsteuerlichen Sinne. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3. Juli 2019 (AZ: VI R 36/17) entschieden.
Im Urteilsfall offerierte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb. Das Finanzamt wertete dies als Frühstück, das mit den amtlichen Sachbezugswerten der Lohnsteuer zu unterwerfen sei. Der BFH sah dies aber anders und betrachtete die Darreichungen lediglich als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.
Solche Aufmerksamkeiten liegen dann vor, wenn sie lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen. Daher kommt ihnen auch kein Entlohnungscharakter zu. Unbelegte Brötchen sind demnach auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstück müsse – so der BFH – jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten.
Was lernen wir aus dem Fall? Selbst über ein Frühstück lässt es sich mit dem Finanzamt offenbar trefflich streiten. Es wäre hier wohl gerne mit am Tisch gesessen um sich einen Teil vom Rosinenbrot abzuschneiden. Insofern ist das Urteil natürlich zu begrüßen.
Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ macht auch das Finanzamt glücklich!

Die Teilnehmer an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ müssen die bei ihnen durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern. So entschied jüngst das Finanzgericht FG Köln (Beschluss v. 28.2.2019, AZ: 1 V 2304/18).

Beim Fernsehformat „Zuhause im Glück“ werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Hierzu wird das Haus dem Sender zur Aufzeichnung der Umbau- und Renovierungsarbeiten überlassen. Daneben verpflichten sich die Teilnehmer zu Interviews und zur Kamerabegleitung. Die Produktionsgesellschaft erhält schließlich umfassende Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen.
Für all das gibt’s zwar kein Geld für die Teilnehmer, dafür aber die Renovierungskosten umsonst. Das Finanzamt sah dies als steuerpflichtigen Bezug und besteuerte 65% der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen. Zu Recht wie nun das Finanzgericht Köln entschied. Denn der Teilnehmer erbringt gegenüber der Produktionsgesellschaft – so das FG Köln – unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssen.
Die Entscheidung ist im vorläufigen Rechtsschutz ergangen, mit dem sich der Showteilnehmer gegen die Vollziehung und damit die Bezahlung der Einkommensteuer bis zur Entscheidung über seinen Einspruch gewendet hat. Die Vollziehung der Steuer war nach der Meinung des FG Köln dennoch überwiegend auszusetzen, da das Finanzamt bis dahin nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen Produktionskosten der Sendung differenziert hatte. Nur die reinen Renovierungsleistungen werden als steuerpflichtig angesehen.
Keine Lohnsteuer auf „No-Show-Kosten“ einer Betriebsfeier

Weihnachtsfeiernde Arbeitnehmer brauchen nur den auf sie entfallenden Kostenanteil als geldwerten Vorteil versteuern. Die Kosten wegen Absagen von Kollegen bleiben außen vor. So hat es jedenfalls das Finanzgericht Köln entschieden (Urteil vom 27.6.2018, AZ: 3 K 870/17).

In dem Urteilsfall hatten sich 27 Arbeitnehmer zur Firmenweihnachtsfeier (Kochkurs mit Verzehr von Speisen und Getränken) angemeldet. 2 Arbeitnehmer sagten kurzfristig ab, die Gesamtkosten der Feier blieben aber gleich. Das Finanzamt teilte die Kosten durch 25 (Anzahl der Teilnehmer) und besteuerte den Betrag nach Abzug des Freibetrages von 110 € pro Teilnehmer. Das Finanzgericht Köln gab jedoch der Firma recht, die den Betrag durch 27 teilte und damit die Steuerlast reduzierte. Hauptargument für die Entscheidung war, dass die teilnehmenden Arbeitnehmer keinen zusätzlichen Vorteil aus der Absage der Kollegen gezogen haben. Das Programm sowie der Verzehr war unabhängig von der tatsächlichen Teilnehmerzahl bei gleichen Kosten identisch.
Das Urteil steht der offiziellen Meinung der Finanzverwaltung entgegen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums der Finanzen vom 14.10.2015, BStBl. I 2015, 832). Experten außerhalb der Verwaltung halten die Verwaltungssicht für eine „lohnsteuerliche Unzuträglichkeit“. Das Finanzamt ist dennoch in Revision vor den Bundesfinanzhof gegangen (AZ: VI R 31/18). Die Entscheidung des BFH bleibt nun abzuwarten. Unabhängig davon stellt sich dem geneigten Steuerbürger die Frage, ob die Behörden ihre Ressourcen nicht sinnvoller einsetzen könnten.
Private Schwimmkurse für Kleinkinder sind umsatzsteuerfrei. Für Säuglinge dagegen nicht!
Dieses Ergebnis klingt komisch – ist aber nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg so. Eine private Schwimmlehrerin stritt sich mit dem Finanzamt über die Umsatzsteuerpflicht ihrer Kursgebühren. Das Finanzgericht entschied den Streit mit seinem Urteil vom 14.06.2018  (AZ: 1 K 3226/15) salomonisch wie folgt:
1. Schwimmkurse für Kinder über drei Jahren sind umsatzsteuerfrei, weil die Klägerin vom Regierungspräsidium eine hierfür vom deutschen Umsatzsteuergesetz geforderte Bescheinigung erteilt worden war.
2. Schwimmkurse für Kinder vom zweiten bis zum dritten Lebensjahr sind ebenfalls umsatzsteuerfrei, da diese noch unter die Rubrik „Schul- und Hochschulunterricht“ fallen. Und der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht sei nach der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie steuerbefreit.
3. Schwimmkurse für Säuglinge (3 bis 12 Monate) sind hingegen umsatzsteuerpflichtig. Beim Säuglingsschwimmen sei die Grenze von der Freizeitgestaltung zum Unterricht noch nicht überschritten. Und Freizeit ist steuerpflichtig!
Schwimmen für Kinder im ersten Lebensjahr ist also Freizeit, danach wird es Unterricht. Umsatzsteuerlich gesehen zu mindestens. Genießen Sie also das Babyschwimmen künftig noch mehr, liebe Eltern. Der Fiskus schwimmt in jedem Falle mit.
Einladung auf Traumschiff ist schenkungsteuerfrei!
Das Finanzamt ist auch ein Kreuzfahrtpassagier – so dachte es jedenfalls. Das Finanzgericht Hamburg entschied aber in seinem Urteil vom 12.06.2018 (3 K 77/17), dass die Einladung der Lebensgefährtin zu einer Traumschiffreise nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Das Gericht sah die Mitnahme in der Luxuskabine „Penthouse Grand Suite mit Butlerservice“ auf eine fünfmonatige Weltreise als Gefälligkeit an. Die Zuwendung sei an die Bedingung der Begleitung des Lebensgefährten geknüpft gewesen. Daher habe die Eingeladene auch nicht frei über die Zuwendung verfügen können. Das Reiseerlebnis führte auch nicht zu einer schenkungsteuerlich relevanten Vermögensmehrung, sondern lediglich zum gemeinsamen Konsum.
Was man aus einer Kreuzfahrt steuerlich schönes machen kann! Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Mal schauen, ob der Streit noch in die nächste Runde geht.