Steuerknüppel
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Können Aufwendungen für die eigene Strafverteidigung beruflich veranlasst sein und mithin geeignet sein, als Werbungskosten die eigene Steuerlast zu mindern?
Ein Blick auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf
In einem spannenden Fall entschied das Finanzgericht Düsseldorf über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Geschäftsführers und Syndikusanwalts. Der Kläger, ein Anwalt, der in verschiedenen leitenden Positionen im X.-Konzern tätig war, sah sich mit schweren Vorwürfen der Untreue und Bestechlichkeit konfrontiert. Diese Vorwürfe basierten auf einer Strafanzeige der X. AG, die behauptete, der Kläger habe durch nachteilige Mietverträge und die Verlagerung von Geschäftsfeldern dem Konzern erheblichen Schaden zugefügt.
Die Staatsanwaltschaft ermittelte jahrelang, konnte jedoch keine hinreichenden Beweise für eine vorsätzliche Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht des Klägers finden. Schließlich wurden die Verfahren eingestellt, teilweise wegen Verjährung. Der Kläger forderte daraufhin, die entstandenen Strafverteidigungskosten in Höhe von 67.176 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen1. Das sah das Finanzamt – wie sollte man es auch anders erwarten – zunächst anders.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger jedoch recht. Es stellte fest, dass die Strafverteidigungskosten beruflich veranlasst waren, da die Vorwürfe direkt mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhingen. Der Kläger habe die Kosten aufgewendet, um sich gegen Vorwürfe zu verteidigen, die aus seiner beruflichen Tätigkeit resultierten. Eine private Veranlassung konnte vorliegend nicht festgestellt werden.
Dieses Urteil zeigt, dass sich Hartnäckigkeit auszahlen kann. Der Kläger freut sich zwar nicht über das Verfahren an sich aber über die Minderung seiner Steuerlast. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen war vorliegend entscheidend – hier hilft immer eine lückenlose und grundsolide Dokumentation, sodass man jederzeit in der Lage ist, die Veranlassungszusammenhänge zu belegen.
Da werden sich vermutlich einige aktuell angeklagte Personen – beispielsweise in den Cum-EX-Verfahren – die Hände reiben. Auch hier könnte man über eine berufliche Veranlassung nachdenken.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil rechtskräftig wird oder ob weitere Instanzen darüber entscheiden müssen, Finanzgericht Düsseldorf v. 22.03.2024 – 3 K 2389/21 E.
„In dieser Welt gibt es nichts Sichereres als den Tod und die Steuern.“ – Benjamin Franklin
Setzt man sich die Steuerbrille auf, kommt einem bei dem Wort „Zerlegung“ hingegen etwas anderes in den Kopf. So auch einem kreativen Mitarbeiter einer Stadtverwaltung, der beim Anblick der Weihnachtsmarktstände an die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages gedacht hatte und sich zusätzliche Einnahmen für die Stadt erhofft hatte.
Kosten für Überwinterung in Thailand stellen (leider) keine außergewöhnlichen Belastungen dar (FG Münster, Urteil v. 23.2.2022)
Mit dieser traurigen Nachricht für alle Thailand-Überwinterer hat sich das Finanzgericht Münster dieses Jahr gemeldet.
Die Teilnehmer an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ müssen die bei ihnen durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern. So entschied jüngst das Finanzgericht FG Köln (Beschluss v. 28.2.2019, AZ: 1 V 2304/18).
Weihnachtsfeiernde Arbeitnehmer brauchen nur den auf sie entfallenden Kostenanteil als geldwerten Vorteil versteuern. Die Kosten wegen Absagen von Kollegen bleiben außen vor. So hat es jedenfalls das Finanzgericht Köln entschieden (Urteil vom 27.6.2018, AZ: 3 K 870/17).